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196 CH-BL

§ 28 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Bestand

Die Kirchgemeinden - Grundlagen
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§ 28 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Bestand

1. Das Landeskirchenparlament regelt in einer Verordnung die Gliederung der Landeskirche in Kirchgemeinden und legt deren Gebiete fest.

1bis. Diese Verordnung ist dem fakultativen Referendum nicht unterstellt.

2. Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinden bedürfen einer entsprechenden Änderung der Verordnung gemäss Abs. 1. Voraussetzung sind zustimmende Urnenentscheide der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Kirchgemeinden.

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