Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 27a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Funktion, Wahl

Die Landeskirche - Organisation - Rekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Funktion, Wahl

1. Die Rekurskommission beurteilt auf Beschwerde hin streitige Rechtsverhältnisse.

2. Die Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie bezeichnet einen juristischen Sekretär oder eine juristische Sekretärin.

3. Der Präsident oder die Präsidentin muss über ein abgeschlossenes juristisches Studium verfügen.

4. Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.

5. Die Vergütung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Kantons für die nebenamtlichen Richter. Die Rekurskommission bestimmt die Vergütung des juristischen Sekretärs bzw. der juristischen Sekretärin.

6. Die Rekurskommission erstattet dem Landeskirchenparlament jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

← § 27 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 28 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →