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196 CH-BL

§ 27 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Funktion, Wahl

Die Landeskirche - Organisation - Verwaltung
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§ 27 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Funktion, Wahl

1. Der Verwaltung obliegen das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Administration der Landeskirche.

2. Der Verwalter oder die Verwalterin wird durch den Landeskirchenrat angestellt.

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