Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 26 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Funktion, Wahl

Die Landeskirche - Organisation - Die Prüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Funktion, Wahl

1. Die Prüfungskommission

a. * prüft die Budgets und Jahresrechnungen der Landeskirche;

b. prüft die Amtsberichte der landeskirchlichen Behörde;

c. prüft die Tätigkeit der Behörden und Hilfsorgane der Landeskirche;

d. prüft die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen;

e. * erstattet dem Landeskirchenparlament über ihre Prüfung Bericht und stellt Antrag.

1bis. Die Prüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.

2. Budgets, Jahresrechnungen und Amtsbericht sind der Prüfungskommission spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Parlamentssitzung zuzustellen.

3. Die Prüfungskommission besteht aus 5-7 Mitgliedern. Sie wird durch das Landeskirchenparlament aus ihrer Mitte gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist mindestens 1 Mitglied zu ersetzen.

← § 25 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 27 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →