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196 CH-BL

§ 25 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Funktion, Wahl

Die Landeskirche - Organisation - Spezialbehörden
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§ 25 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Funktion, Wahl

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann das Landeskirchenparlament Spezialbehörden schaffen.

2. Deren Rechte, Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung geregelt.

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