Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 24a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufsicht über die Kirchgemeinden

Die Landeskirche - Organisation - Der Landeskirchenrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufsicht über die Kirchgemeinden

1. Der Landeskirchenrat übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.

2. Die Kirchgemeinden reichen die genehmigungs- bzw. bestätigungsbedürftigen Akten unaufgefordert beim Landeskirchenrat ein.

3. Die Organe der Kirchgemeinden gewähren dem Landeskirchenrat auf dessen begründetes Ersuchen hin Einsicht in die Akten und erteilen ihm die erforderlichen Auskünfte.

4. Der Landeskirchenrat kann seine Aufsicht durch folgende Massnahmen ausüben

a. Erteilung verbindlicher Weisungen;

b. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;

c. Nichtbestätigung von Wahlen;

d. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs;

e. Beschränkung oder Entzug der Selbstverwaltung sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.[14]

← § 24 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 25 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →