§ 24a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufsicht über die Kirchgemeinden
§ 24a Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufsicht über die Kirchgemeinden
1. Der Landeskirchenrat übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.
2. Die Kirchgemeinden reichen die genehmigungs- bzw. bestätigungsbedürftigen Akten unaufgefordert beim Landeskirchenrat ein.
3. Die Organe der Kirchgemeinden gewähren dem Landeskirchenrat auf dessen begründetes Ersuchen hin Einsicht in die Akten und erteilen ihm die erforderlichen Auskünfte.
4. Der Landeskirchenrat kann seine Aufsicht durch folgende Massnahmen ausüben
a. Erteilung verbindlicher Weisungen;
b. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;
c. Nichtbestätigung von Wahlen;
d. Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs;
e. Beschränkung oder Entzug der Selbstverwaltung sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.[14]