§ 24 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rechte und Pflichten
§ 24 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rechte und Pflichten
1. Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten
a. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Sorge für die satzungsgemässe Verwendung der Fonds und Stiftungen;
b. * Vorbereitung der Geschäfte (Berichte und Anträge) des Landeskirchenparlaments, namentlich der Budgets und Jahresrechnungen, der Verordnungen und Beschlüsse;
c. * Vollzug der Beschlüsse des Landeskirchenparlaments und Erlass von Ausführungsbestimmungen;
d. * Beschluss über neue einmalige Ausgaben bis CHF 50'000.-; ausserhalb des Budgets können solche Ausgaben bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 100'000.- beschlossen werden;
e. Aufsicht über die Verwaltung und regelmässige Überprüfung ihrer Tätigkeit;
f. * Wahl der landeskirchlichen Organe, soweit sie nicht durch Verfassung dem Landeskirchenparlament vorbehalten ist;
g. * Abschluss der Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie der Arbeitsverträge mit dem Verwalter oder der Verwalterin und anderen Angestellten der Landeskirche im Rahmen der Bestimmungen gemäss § 20 Abs. 1bis;
h. Festsetzung der Besoldung des Verwalters oder der Verwalterin, der Seelsorgenden und der anderen Mitarbeitenden im Dienste der Landeskirche im Rahmen der Verordnung;
i. Festsetzung der Vergütungen an die Spezialbehörden und Kommissionen;
k. * ...
l. * Genehmigung der Budgets, Jahresrechnungen, Anleihen, Veräusserung und Verpfändung von Vermögen der Kirchgemeinden;
m. * Genehmigung der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinden;
mbis. Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden sowie von Verträgen über die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in bischöflich errichteten überpfarreilichen Seelsorgeräumen;
n. Anordnung der periodischen Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden;
o. Bestätigung der Wahl des Kirchgemeindepräsidiums, der Kirchgemeinderäte und der Pfarrer bzw. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin;
p. Beschluss über die Wahlfähigkeit der Personen, die eine Pfarrei leiten, in Verbindung mit den kirchlichen Behörden;
q. Entscheid über Streitigkeiten und Anstände zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinderäten und Seelsorgenden der Kirchgemeinden, soweit nicht kirchliche Behörden zuständig sind;
r. Erlass seines Geschäftsreglements.