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196 CH-BL

§ 24 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rechte und Pflichten

Die Landeskirche - Organisation - Der Landeskirchenrat
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§ 24 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rechte und Pflichten

1. Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten

a. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Sorge für die satzungsgemässe Verwendung der Fonds und Stiftungen;

b. * Vorbereitung der Geschäfte (Berichte und Anträge) des Landeskirchenparlaments, namentlich der Budgets und Jahresrechnungen, der Verordnungen und Beschlüsse;

c. * Vollzug der Beschlüsse des Landeskirchenparlaments und Erlass von Ausführungsbestimmungen;

d. * Beschluss über neue einmalige Ausgaben bis CHF 50'000.-; ausserhalb des Budgets können solche Ausgaben bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 100'000.- beschlossen werden;

e. Aufsicht über die Verwaltung und regelmässige Überprüfung ihrer Tätigkeit;

f. * Wahl der landeskirchlichen Organe, soweit sie nicht durch Verfassung dem Landeskirchenparlament vorbehalten ist;

g. * Abschluss der Besoldungsverträge mit den Seelsorgenden sowie der Arbeitsverträge mit dem Verwalter oder der Verwalterin und anderen Angestellten der Landeskirche im Rahmen der Bestimmungen gemäss § 20 Abs. 1bis;

h. Festsetzung der Besoldung des Verwalters oder der Verwalterin, der Seelsorgenden und der anderen Mitarbeitenden im Dienste der Landeskirche im Rahmen der Verordnung;

i. Festsetzung der Vergütungen an die Spezialbehörden und Kommissionen;

k. * ...

l. * Genehmigung der Budgets, Jahresrechnungen, Anleihen, Veräusserung und Verpfändung von Vermögen der Kirchgemeinden;

m. * Genehmigung der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinden;

mbis. Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden sowie von Verträgen über die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in bischöflich errichteten überpfarreilichen Seelsorgeräumen;

n. Anordnung der periodischen Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden;

o. Bestätigung der Wahl des Kirchgemeindepräsidiums, der Kirchgemeinderäte und der Pfarrer bzw. des Gemeindeleiters oder der Gemeindeleiterin;

p. Beschluss über die Wahlfähigkeit der Personen, die eine Pfarrei leiten, in Verbindung mit den kirchlichen Behörden;

q. Entscheid über Streitigkeiten und Anstände zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinderäten und Seelsorgenden der Kirchgemeinden, soweit nicht kirchliche Behörden zuständig sind;

r. Erlass seines Geschäftsreglements.

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