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196 CH-BL

§ 23 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Sitzungen

Die Landeskirche - Organisation - Der Landeskirchenrat
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§ 23 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Sitzungen

1. Der Landeskirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von 3 Mitgliedern.

2. ...

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