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CH-BL
§ 23 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Sitzungen
Die Landeskirche - Organisation - Der Landeskirchenrat
§ 23 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Sitzungen
1. Der Landeskirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von 3 Mitgliedern.
2. ...