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196 CH-BL

§ 22 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Funktion, Wahl

Die Landeskirche - Organisation - Der Landeskirchenrat
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§ 22 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Funktion, Wahl

1. Der Landeskirchenrat ist das oberste Vollzugs und Verwaltungsorgan der Landeskirche. Er vertritt sie nach aussen.

2. Dem Landeskirchenrat gehören an

a. 5 vom Landeskirchenparlament gewählte Personen, die nicht zum Personenkreis gemäss Bst. b gehören;

b. 1 vom Landeskirchenparlament gewähltes Mitglied aus den Pastoralraumkonferenzen auf dem Gebiet der Landeskirche; die Mitglieder der Pastoralraumkonferenzen haben ein Vorschlagsrecht für diese Person; das Bischofsvikariat ist für die Organisation und Durchführung des Vorschlages zuständig;

c. 1 vom Bischof bezeichnete Vertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht;

d. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme und Antragsrecht.

3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder und das Mitglied aus den Pastoralraumkonferenzen können nicht in das Präsidium gewählt werden.

4. Die stimmberechtigten Mitglieder des Landeskirchenrats werden durch das Landeskirchenparlament an seiner konstituierenden Sitzung gewählt, wobei die Regionen nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Wählbar sind die Stimmberechtigten der Landeskirche. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in gesonderter Abstimmung aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Landeskirchenrats. Im Übrigen konstituiert sich der Landeskirchenrat selbst.

5. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die vorsitzende Person kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt sie den Stichentscheid.

6. ...

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