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196 CH-BL

§ 21 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Fakultatives Referendum

Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
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§ 21 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Fakultatives Referendum

1. Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie die Beschlüsse des Landeskirchenparlaments, welche eine neue einmalige Ausgabe von mehr als CHF 200'000.- oder eine neue wiederkehrende Einzelausgabe von mehr als CHF 20'000.- zur Folge haben, unterstehen dem fakultativen Referendum.

2. Die landeskirchliche Abstimmung ist innert 8 Wochen seit der Veröffentlichung der Verordnung bzw. des Beschlusses von mindestens 500 Stimmberechtigten unterschriftlich beim Landeskirchenrat zu verlangen.

3. Der Landeskirchenrat stellt das Zustandekommen des Referendums fest und setzt die Abstimmung auf den nächsten kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungstag an. Den Stimmberechtigten sind die Abstimmungsvorlage sowie Stimmrechtsausweise und Stimmzettel spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte.

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