§ 20 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rechte und Pflichten
§ 20 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rechte und Pflichten
1. Das Landeskirchenparlament hat folgende Rechte und Pflichten
a. * Erwahrung der Wahlen in das Landeskirchenparlament sowie der landeskirchlichen Abstimmungen;
b. Erlass der Geschäftsordnung;
c. Erlass der Verordnungen und Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
d. * Oberaufsicht über die übrigen Behörden und über die Verwaltung;
e. * Beschluss über das jährliche Budget der Landeskirche, der Stiftungen und der Fonds;
f. * Genehmigung der Jahresrechnung und Jahresberichte;
g. Verkauf und Verpfändung von Eigentum der Landeskirche;
h. Aufnahme und Erneuerung von Anleihen;
i. * Beschluss über neue einmalige oder wiederkehrende Ausgaben; Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, beschliesst das Landeskirchenparlament separat;
ibis. * endgültiger Beschluss über die Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben;
k. * Wahl des Landeskirchenrats, der Spezialbehörden, der Prüfungskommission, der Rekurskommission und beratender Kommissionen;
l. * Festsetzung der Vergütungen an den Landeskirchenrat im jährlichen Budget;
m. * Wahl einer Person als Vertretung in die Diözesankonferenz;
n. * Beschluss über die Revision der Verfassung;
o. * Genehmigung von Verträgen mit dem Bistum, mit Kantonen und anderen landeskirchlichen Organisationen.
1 bis
Das Landeskirchenparlament regelt
a. * die Besoldungsverhältnisse und die Besoldung der Seelsorgerinnen und Seelsorger und des pastoralen Personals mit kirchlicher Sendung, die der Anstellungs- und Besoldungsordnung der Landeskirche unterstellt sind, ausgenommen die berufliche Vorsorge der von den Kirchgemeinden besoldeten pastoralen Mitarbeitenden;
b. die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Landeskirche.
1 ter
Es kann Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Kirchgemeinden erlassen.
2. Es kann Stellungnahmen und Verlautbarungen zu Fragen der Kirche und der Gesellschaft beschliessen.