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196 CH-BL

§ 20 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Rechte und Pflichten

Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
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§ 20 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Rechte und Pflichten

1. Das Landeskirchenparlament hat folgende Rechte und Pflichten

a. * Erwahrung der Wahlen in das Landeskirchenparlament sowie der landeskirchlichen Abstimmungen;

b. Erlass der Geschäftsordnung;

c. Erlass der Verordnungen und Beschlüsse unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;

d. * Oberaufsicht über die übrigen Behörden und über die Verwaltung;

e. * Beschluss über das jährliche Budget der Landeskirche, der Stiftungen und der Fonds;

f. * Genehmigung der Jahresrechnung und Jahresberichte;

g. Verkauf und Verpfändung von Eigentum der Landeskirche;

h. Aufnahme und Erneuerung von Anleihen;

i. * Beschluss über neue einmalige oder wiederkehrende Ausgaben; Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, beschliesst das Landeskirchenparlament separat;

ibis. * endgültiger Beschluss über die Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben;

k. * Wahl des Landeskirchenrats, der Spezialbehörden, der Prüfungskommission, der Rekurskommission und beratender Kommissionen;

l. * Festsetzung der Vergütungen an den Landeskirchenrat im jährlichen Budget;

m. * Wahl einer Person als Vertretung in die Diözesankonferenz;

n. * Beschluss über die Revision der Verfassung;

o. * Genehmigung von Verträgen mit dem Bistum, mit Kantonen und anderen landeskirchlichen Organisationen.

1 bis

Das Landeskirchenparlament regelt

a. * die Besoldungsverhältnisse und die Besoldung der Seelsorgerinnen und Seelsorger und des pastoralen Personals mit kirchlicher Sendung, die der Anstellungs- und Besoldungsordnung der Landeskirche unterstellt sind, ausgenommen die berufliche Vorsorge der von den Kirchgemeinden besoldeten pastoralen Mitarbeitenden;

b. die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Landeskirche.

1 ter

Es kann Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung der Angestellten der Kirchgemeinden erlassen.

2. Es kann Stellungnahmen und Verlautbarungen zu Fragen der Kirche und der Gesellschaft beschliessen.

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