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196 CH-BL

§ 2 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Stellung zu Kanton und Kirche

Allgemeines - Grundlagen
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§ 2 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Stellung zu Kanton und Kirche

1. Die Landeskirche ordnet ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Kantonsverfassung, des Kirchengesetzes und dieser Verfassung selbständig.

2. In kirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden die Lehre und die Rechtsordnung der Römisch-katholischen Kirche.

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