Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
196 CH-BL

§ 19 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Sitzungen

Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Sitzungen

1. Das Landeskirchenparlament tagt ordentlicherweise jährlich 2-mal, ausserordentlicherweise auf Begehren des Landeskirchenrats oder auf schriftliches Verlangen von 15 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.

2. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

3. Die Verhandlungen des Landeskirchenparlaments sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

4. An der Sitzung des Landeskirchenparlaments nehmen teil

a. die Mitglieder des Landeskirchenrats mit beratender Stimme und Antragsrecht;

b. der Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme;

c. * eine vom Bischof bezeichnete Vertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht.

← § 18 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft Die Landeskirche § 20 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →