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196 CH-BL

§ 18 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Konstituierung

Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
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§ 18 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Konstituierung

1. Das Landeskirchenparlament tritt im März nach Beginn der neuen Amtsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird durch den Landeskirchenrat einberufen.

2. Das Präsidium des bisherigen Landeskirchenrats hat den Vorsitz, bis die Konstituierung vollzogen ist.

3. Nach Erwahrung der Wahlen bestimmt das Landeskirchenparlament aus seiner Mitte für seine Amtsperiode ein Büro. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung, die Befugnisse und Obliegenheiten.

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