§ 17 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wahl
§ 17 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wahl
1. Die Abgeordneten der Kirchgemeinden werden von den Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlart bestimmt die Kirchgemeindeversammlung.
2. Massgebend für die Verteilung der Abgeordneten auf die Kirchgemeinden ist die Zahl der römisch-katholischen Personen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (Fortschreibung).
3. Die Zahl der Abgeordneten einer Kirchgemeinde wird wie folgt errechnet: Die Zahl der römisch-katholischen Personen im Kanton wird durch die Zahl der Abgeordneten gemäss § 16 Abs. 2 Bst. a geteilt. Die Zahl der römisch-katholischen Personen in der Kirchgemeinde geteilt durch diesen Quotienten ergibt die Zahl der Abgeordneten der Kirchgemeinde.
4. Wenn auf diese Weise die volle Zahl der Abgeordneten nicht erreicht wird, fallen die restlichen Mandate jenen Kirchgemeinden zu, welche bei der letzten Teilung den grössten Rest aufweisen.
5. Jede Kirchgemeinde kann 1 Ersatzmitglied wählen, welches im Falle des Ausscheidens einer abgeordneten Person nachrückt.
6. Die Wahlen werden im September vor Ablauf der Amtsperiode durch den Landeskirchenrat angeordnet und müssen bis Ende Januar durchgeführt sein.