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CH-BL
§ 16 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zusammensetzung
Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
§ 16 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zusammensetzung
1. Das Landeskirchenparlament ist die oberste Behörde der Landeskirche.
2. Es besteht aus
a. * 87 Abgeordneten, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, wobei jede Kirchgemeinde mindestens 1 abgeordnete Person stellt;
b. * pro Pastoralraum auf dem Gebiet der Landeskirche je 1 Mitglied der jeweiligen Pastoralraumkonferenz; Wahlorgan ist die jeweilige Pastoralraumkonferenz.
c. * ...
d. * ...
3. Bei Kirchgemeinden mit mehr als 1 Vertretung muss mindestens 1 abgeordnete Person als gewähltes Mitglied dem Kirchgemeinderat angehören.
4. Mitglieder einer Pastoralraumkonferenz können in den Kirchgemeinden nicht in das Landeskirchenparlament gewählt werden.