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196 CH-BL

§ 16 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zusammensetzung

Die Landeskirche - Organisation - Das Landeskirchenparlament
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§ 16 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zusammensetzung

1. Das Landeskirchenparlament ist die oberste Behörde der Landeskirche.

2. Es besteht aus

a. * 87 Abgeordneten, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, wobei jede Kirchgemeinde mindestens 1 abgeordnete Person stellt;

b. * pro Pastoralraum auf dem Gebiet der Landeskirche je 1 Mitglied der jeweiligen Pastoralraumkonferenz; Wahlorgan ist die jeweilige Pastoralraumkonferenz.

c. * ...

d. * ...

3. Bei Kirchgemeinden mit mehr als 1 Vertretung muss mindestens 1 abgeordnete Person als gewähltes Mitglied dem Kirchgemeinderat angehören.

4. Mitglieder einer Pastoralraumkonferenz können in den Kirchgemeinden nicht in das Landeskirchenparlament gewählt werden.

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