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CH-BL
§ 15 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Organe
Die Landeskirche - Organisation - Allgemeines
§ 15 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Organe
1. Oberstes Organ der Landeskirche ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie entscheiden durch Abstimmung an der Urne.
2. Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind
a. * das Landeskirchenparlament;
b. der Landeskirchenrat;
c. die durch Verordnung eingesetzten Spezialbehörden;
d. die Rekurskommission.
3. Kontrollorgan der Landeskirche ist die Prüfungskommission.
4. Hilfsorgane der Landeskirche sind die Verwaltung mit den Angestellten sowie die durch das Landeskirchenparlament oder den Landeskirchenrat eingesetzten beratenden Kommissionen.
5. Die Amtsperiode der durch Wahl bestellten Organe, ausgenommen der beratenden Kommissionen, beginnt am 1. März.