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CH-BL
§ 14 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Finanzen
Die Landeskirche - Zweck und Mittel
§ 14 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Finanzen
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Landeskirche die Beiträge des Kantons und ihr Anteil an den Steuern der juristischen Personen zur Verfügung.
2. Die Erhebung einer Kirchensteuer von den natürlichen Personen steht ausschliesslich den Kirchgemeinden zu.