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196 CH-BL

§ 13 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Aufgaben

Die Landeskirche - Zweck und Mittel
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§ 13 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Aufgaben

1. Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. * Sie vertritt die konfessionellen Anliegen der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft gegenüber staatlichen und kirchlichen Behörden.

a.bis * In gegenseitigem Respekt und unter Wahrung der je eigenen Zuständigkeiten pflegt sie den Dialog mit den zuständigen, kirchlichen Organen und unterbreitet ihnen dabei auch Anliegen der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft.

a.ter * In diesem Rahmen unterbreitet sie das Anliegen - auch bei der Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts -, dass Veränderungen insbesondere in Bezug auf die gleichberechtigte Zulassung zum Priesteramt, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, ermöglicht werden.

b. Sie unterstützt in ihrem Gebiet die kirchlichen Organe bei der Erfüllung seelsorglicher Aufgaben und fördert damit verbundene soziale und karitative Werke.

c. * Sie leistet Beiträge an das Bistum Basel zur Erfüllung seiner Aufgaben.

d. Sie arbeitet mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone zusammen.

d bis. * Sie ist Mitglied der gesamtschweizerischen Vereinigung der landeskirchlichen Organisationen römisch-katholischer Konfession.

e. Sie fördert die ökumenischen Bestrebungen.

f. Sie kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgliche, soziale und karitative Werke auch ausserhalb ihres Gebiets unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung eigentlicher landeskirchlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

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