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196 CH-BL

§ 12 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Zweck

Die Landeskirche - Zweck und Mittel
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§ 12 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Zweck

1. Die Landeskirche bezweckt die Förderung der römisch-katholischen Konfession und die Ordnung der Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat.

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