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CH-BL
§ 10 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Angestellte
Allgemeines - Organisatorisches
§ 10 Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Angestellte
1. Angestellte der Landeskirche, der Kirchgemeinden und eines Zweckverbandes gemäss § 45b sind die aufgrund eines Arbeitsvertrags für die Landeskirche, für die Kirchgemeinden und für die Zweckverbände tätigen Personen.