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195.6 CH-BL

§ 1 Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

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§ 1 Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

1. Die kontrahierenden Kantone machen es sich zur Pflicht, die nach den in der Schweiz anerkannten Kirchensatzungen den Bischöfen zukommenden Rechte, welche in ihrem ganzen Umfange von denselben auszuüben sind, aufrecht zu erhalten und zu schützen.

2. Sie verbinden sich gemeinschaftlich zur Handhabung das landesherrlichen Rechtes, vermöge dessen kirchliche Kundmachungen und Verfügungen dem Placet der Staatsbehörden unterliegen.

Kanton Basel-Landschaft 195.6

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