195.3
CH-BL
§ 8 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 8 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Das Domstift wird aus siebzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bey dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bey kirchlichen Vorrichtungen die nöthige Beyhülfe zu leisten.
Dasselbe wird gebildet aus drey Domherren des Standes Luzern, drey des Standes Bern; ferners aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.