195.3
CH-BL
§ 41 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 41 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Den ander'n, vom Bisthum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später'n Übereinkunft vorbehalten.
In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikazion der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.