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195.3 CH-BL

§ 37 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

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§ 37 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

1. Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beym Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirtes von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diozesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z.B. in Preussen, Grossbrittannien u.s.w. üblich ist.

Es verlangen die löblichen Diozesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bey der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

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