195.3
CH-BL
§ 36 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 36 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Zu Folge der mit dem Päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Convenzion wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diozesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegazion derselben ablegen.