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195.3 CH-BL

§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

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§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

1. Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebothe stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, so wie jeder anderwärtigen Dotazion.

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