195.3
CH-BL
§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebothe stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, so wie jeder anderwärtigen Dotazion.