195.3
CH-BL
§ 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor
a. dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b. dass bey unvorgesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bisthums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigenthum angesehen werden könne;
c. dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporazion zu bilden, und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insoferne das gegenwärtige Concordat darinn keine Abänderung getroffen hat.