195.3
CH-BL
§ 31 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 31 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum Heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorey zum H. Urs und Viktor geliefert.
Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu thun, sollen die Vacatur-Einkünfte während den drey ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorey zufallen.
Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diozesan-Stände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diozesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.