195.3
CH-BL
§ 3 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 3 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diozesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bisthums genommen wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu.
Die löblichen Stände werden dafür besorgt seyn, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.