195.3
CH-BL
§ 27 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 27 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.