§ 24 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 24 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Für jeden der Diozesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Art. 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18ten May 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Basel'schen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet
"Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bisthums seyn, deren Attribute die nämlichen seyn werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diozese Basel. Die Grundsätze und die Vorrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden."
Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diozesan-Ständen ihre diessfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.