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195.3 CH-BL

§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

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§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

1. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

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