195.3
CH-BL
§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.