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195.3 CH-BL

§ 18 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

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§ 18 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel

1. An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen

a. ein Domprobst, und

b. ein Domdechant.

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