195.3
CH-BL
§ 12 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
§ 12 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1. Vom dem obigen § 11 findet bey der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme Statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bisthums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandtheil des Bisthums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältniss ihrer ehevorigen, dem Bisthum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Vertheilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.