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195.2 CH-BL

Art. 9 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 9 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Schweizerfranken festgesetzt.

Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.

2. Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von achthundert Franken.

3. Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken festgesetzt.

4. Die Domherren, so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.

5. Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken verabfolgen zu lassen.

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