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195.2 CH-BL

Art. 8 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 8 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.

2. Sollten noch anderwärts Seminarien nothwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständniss mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.

3. Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei andern durch dessen Senat ernannt werden, leistet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

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