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195.2 CH-BL

Art. 7 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 7 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nöthigen Geräthschaften, geliefert und unterhalten.

2. Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

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