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195.2 CH-BL

Art. 3 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 3 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Vorrichtungen Aushilfe zu leisten.

2. Aus der Zahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden.

3. Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.

4. Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

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