Art. 16 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel
Art. 16 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel
1. Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Thema ihrer katholischen Bevölkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen ist, so wie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2. Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken, und zwar nach dem Maassstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.
3. Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone Statt finden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von zweitausend Schweizerfranken zusichern werden.
4. Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.