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195.2 CH-BL

Art. 15 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 15 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.

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