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195.2 CH-BL

Art. 13 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

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Art. 13 Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel

1. Dem nämlichen Domherren kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.

Die eines Propsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

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