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KiV
CH-BL
§ 9 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Zusammenarbeit
Kirchgemeinden
§ 9 Kirchenverfassung, KiV · Zusammenarbeit
1. Die Kirchgemeinden nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkeiten der regionalen und interinstitutionellen Zusammenarbeit und Vernetzung mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern.
2. Der Bestand einer Kirchgemeinde ist im Rahmen der Verfassung und kirchlichen Gesetzgebung gewährleistet. Die Kirchgemeinden bestimmen eigenständig über die Form ihrer Zusammenarbeit.
3. Die kirchenrätliche Genehmigung sowie Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.