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KiV
CH-BL
§ 8 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Pfarramt
Kirchgemeinden
§ 8 Kirchenverfassung, KiV · Pfarramt
1. Das Pfarramt besteht aus den gewählten ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den angestellten pfarramtlichen Stellvertretenden. Diese üben ihr Amt im Dienst der Kirchgemeinde aus und erfüllen den Auftrag gemäss dieser Verfassung und den weiteren Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung.
2. Jede Kirchgemeinde hat ein Pfarramt.