§ 7 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Organisation Kirchgemeinde
§ 7 Kirchenverfassung, KiV · Organisation Kirchgemeinde
1. Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie tragen das kirchliche Leben.
2. Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten autonom im Rahmen des staatlichen und landeskirchlichen Rechts.
3. Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder gebildete Kirchgemeindeversammlung. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
4. Die Kirchenpflege ist gemeindeleitendes und vollziehendes Organ. Die gewählten Mitglieder der Kirchenpflege und des Pfarramtes leiten die Gemeinde und sorgen gemeinsam sowie unter Einbezug aller Mitarbeitenden für den Gemeindeaufbau. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Amtsdauer, Zusammensetzung, Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
5. Die Stimmberechtigten wählen
a. die Mitglieder der Kirchenpflege;
b. ihre Abgeordneten in die Synode;
c. die Inhaberinnen und Inhaber des Pfarramts;
d. weitere Personen oder Gremien gemäss kantonalkirchlichen oder Kirchgemeinde-Erlassen.