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KiV
CH-BL
§ 4 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Stimm- und Wahlrecht
Grundsätzliches
§ 4 Kirchenverfassung, KiV · Stimm- und Wahlrecht
1. Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind in Angelegenheiten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sämtliche Kirchenmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr und unter Vorbehalt eines Ausschlusses vom Stimmrecht gemäss Kantonsverfassung.