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KiV
CH-BL
§ 3 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Mitgliedschaft
Grundsätzliches
§ 3 Kirchenverfassung, KiV · Mitgliedschaft
1. Alle im Kanton wohnhaften evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner sowie von einer evangelischen Kirche Zugezogene sind Mitglieder der Landeskirche und zugleich einer ihrer Kirchgemeinden.
2. Die Taufe ist sichtbares Zeichen der Mitgliedschaft.
3. Eintritt in die und Austritt aus der Kirche bedingen eine schriftliche Willenserklärung an die Kirchenpflege. Diese beschliesst über die Aufnahme und bestätigt den Austritt.
4. Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.