Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
194 KiV CH-BL

§ 20 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Kirchenverfassung, KiV · Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen

1. Diese Verfassung wurde von der Synode am 20. November 2019 beschlossen und vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommen.

2. Nach Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat gemäss § 1c Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Kirchengesetz bestimmt der Kirchenrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verfassung und Aufhebung derjenigen vom 8. Juli 1952 in Koordination mit den zu revidierenden Folgeerlassen der kirchlichen Gesetzgebung.

3. Die Arbeiten am gemäss dieser Verfassung neu zu erlassenden oder zu ändernden Recht sind durch den Kirchenrat ohne Verzug an die Hand zu nehmen. Die nach geltendem Recht bis am 31.12.2020 bzw. ab 01.01.2021 gewählte Synode beschliesst im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenzen und der totalrevidierten Kirchenverfassung sowie unter Vorbehalt des fakultativen Referendums insbesondere über Kirchenordnung und Finanzordnung.

4. Über die im Zusammenhang mit neuem oder geändertem Recht erforderlichen übergangsrechtlichen Regelungen, insbesondere betreffend das Finanzierungssystem, beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates.

5. Die gewählten Synodalen sowie Behördenmitglieder in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtsperioden im Amt.

← § 19 Kirchenverfassung, KiV Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Auftrag

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →