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194 KiV CH-BL

§ 19 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Revision

Schlussbestimmungen
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§ 19 Kirchenverfassung, KiV · Revision

1. Für die Gesamt- und Teilrevision der Kirchenverfassung bedarf es einer Anregung durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder der Synode, durch die Initiative von 3 Kirchgemeinden mittels Mehrheitsbeschlusses ihrer Kirchgemeindeversammlung oder durch 1'000 Stimmberechtigte.

2. Die betreffenden Beschlüsse der Synode unterliegen der Abstimmung der stimmberechtigten Kirchenmitglieder und gelten mit einfachem Mehr als angenommen.

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