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KiV
CH-BL
§ 19 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Revision
Schlussbestimmungen
§ 19 Kirchenverfassung, KiV · Revision
1. Für die Gesamt- und Teilrevision der Kirchenverfassung bedarf es einer Anregung durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder der Synode, durch die Initiative von 3 Kirchgemeinden mittels Mehrheitsbeschlusses ihrer Kirchgemeindeversammlung oder durch 1'000 Stimmberechtigte.
2. Die betreffenden Beschlüsse der Synode unterliegen der Abstimmung der stimmberechtigten Kirchenmitglieder und gelten mit einfachem Mehr als angenommen.