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KiV
CH-BL
§ 18 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Abstimmungen und Wahlen
Weitere Bestimmungen
§ 18 Kirchenverfassung, KiV · Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen in einer Kirchgemeinde bzw. der Kantonalkirche gilt
a. bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr;
b. bei Wahlen entscheidet das absolute und in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr;
c. auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Kirchgemeindeversammlung bzw. der Synode wird eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt.
2. Die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens sowie Besonderheiten im Rahmen der Vorbereitung dieser Geschäfte werden in der kirchlichen Gesetzgebung und den Rechtserlassen der Kirchgemeinde geregelt.